Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
45J
Ein Unternehmen, das die Änderungen in Paragraph 45G erstmals anwendet und nach IFRS 4 Versicherungsverträge die vorübergehende Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 in Anspruch nimmt, ist nicht verpflichtet, frühere Berichtsperioden anzupassen, um der Anwendung der Änderungen Rechnung zu tragen. Das Unternehmen darf frühere Berichtsperioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden.
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DAAAJ-51058