Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
18F
Bis zur erstmaligen Anwendung von IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hat eine Investmentgesellschaft die beizulegenden Zeitwerte zu verwenden, die bisher den Investoren oder dem Management vorgelegt wurden, sofern diese Werte dem Betrag entsprechen, zu dem die Beteiligung am Tag der Bewertung zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern zu marktüblichen Bedingungen hätte getauscht werden können.
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VAAAJ-50242