IAS 27 16

Angaben

16

Entscheidet sich ein Mutterunternehmen nach Paragraph 4 von IFRS 10, keinen Konzernabschluss aufzustellen, und stellt es stattdessen einen Einzelabschluss auf, so muss dieser folgende Angaben enthalten:

(a)

die Tatsache, dass es sich bei dem Abschluss um einen Einzelabschluss handelt; dass von der Befreiung von der Konsolidierung Gebrauch gemacht wurde; Name und Hauptniederlassung (und Gründungsland, falls abweichend) des Unternehmens, dessen Konzernabschluss nach den Vorschriften der International Financial Reporting Standards zu Veröffentlichungszwecken erstellt wurde; und die Anschrift, unter welcher der Konzernabschluss erhältlich ist,

(b)

eine Auflistung bedeutender Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen unter Angabe

(i)

des Namens dieser Beteiligungsunternehmen,

(ii)

der Hauptniederlassung (und Gründungsland, falls abweichend) dieser Beteiligungsunternehmen,

(iii)

seiner Beteiligungsquote (und seiner Stimmrechtsquote, falls abweichend) an diesen Beteiligungsunternehmen,

(c)

eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter (b) aufgeführten Beteiligungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-50242