IAS 20 40

Übergangsvorschriften

40

Unternehmen, die den Standard erstmals anwenden, haben

(a)

die Angabepflichten zu erfüllen, wo dies angemessen ist, und

(b)

entweder

(i)

ihren Abschluss wegen des Wechsels der Rechnungslegungsmethoden gemäß IAS 8 anzupassen oder

(ii)

die Bilanzierungsvorschriften des Standards nur auf solche Zuwendungen oder Teile davon anzuwenden, für die der Anspruch oder die Rückzahlung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards entsteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-50096