IAS 20 11
Zuwendungen der öffentlichen Hand
11
Ist eine Zuwendung der öffentlichen Hand bereits erfasst worden, so ist jede damit verbundene Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen zu behandeln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAJ-50096