IAS 20 11

Zuwendungen der öffentlichen Hand

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Ist eine Zuwendung der öffentlichen Hand bereits erfasst worden, so ist jede damit verbundene Eventualverbindlichkeit oder Eventualforderung gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen zu behandeln.

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MAAAJ-50096