IAS 12 12
Ansatz tatsächlicher Steuerschulden tatsächlicher Steueransprüche
12
Die tatsächlichen Ertragsteuern für die laufende und frühere Perioden sind in dem Umfang, in dem sie noch nicht bezahlt sind, als Schuld anzusetzen. Falls der auf die laufende und frühere Perioden entfallende und bereits bezahlte Betrag den für diese Perioden geschuldeten Betrag übersteigt, so ist der Unterschiedsbetrag als Vermögenswert anzusetzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAJ-49866