IAS 11 18

Auftragskosten

18 [1]

Die allgemein den spezifischen Verträgen zurechenbaren Kosten umfassen:

(a)

Versicherungen;

(b)

Kosten für die Ausgestaltung und die technische Unterstützung, die nicht direkt in Zusammenhang mit dem Auftrag stehen; und

(c)

Fertigungsgemeinkosten.

Diese Kosten werden mittels planmäßiger und sachgerechter Methoden zugerechnet, welche einheitlich und stetig auf alle Kosten mit ähnlichen Merkmalen angewandt werden. Die Zurechnung erfolgt auf der Basis einer normalen Kapazitätsauslastung. Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen beispielsweise auch Kosten für die Lohnabrechnung der Beschäftigten im Fertigungsbereich. Zu den Kosten, die allgemein zur Vertragserfüllung gehören und einzelnen Verträgen zugeordnet werden können, zählen auch Fremdkapitalkosten.

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XAAAD-18043

1Anm. d. Red.: Paragraph 18 i. d. F. der VO v. 10. 12. 2008 (ABl EU Nr. L 338 S. 10) mit Wirkung v. 20. 12. 2008. Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten Geschäftsjahres nach dem 31. 12. 2008 an.