IAS 8 6B
Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses – Allgemeines
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards
6B
Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards in Einklang steht, hat dies in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung der Übereinstimmung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nur dann als mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards übereinstimmend bezeichnen, wenn er sämtliche Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards erfüllt.
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OAAAJ-49648