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IAS 8 6B

Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses – Allgemeines

Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards

6B

Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards in Einklang steht, hat dies in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung der Übereinstimmung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nur dann als mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards übereinstimmend bezeichnen, wenn er sämtliche Vorschriften der IFRS-Rechnungslegungsstandards erfüllt.

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OAAAJ-49648