IAS 8 31

Rechnungslegungsmethoden

Änderungen von Rechnungslegungsmethoden

Angaben

31

Unter Berücksichtigung des Paragraphen 30 erwägt ein Unternehmen die Angabe

(a)

des Titels des neuen IFRS,

(b)

der Art der bevorstehenden Änderung/en der Rechnungslegungsmethode,

(c)

des Zeitpunkts, ab welchem die Anwendung des IFRS vorgeschrieben ist,

(d)

des Zeitpunkts, ab welchem es die erstmalige Anwendung des IFRS beabsichtigt, und

(e)

entweder

(i)

einer Erörterung der erwarteten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des IFRS auf den Abschluss des Unternehmens oder

(ii)

wenn diese Auswirkungen unbekannt oder nicht angemessen einschätzbar sind, einer Erklärung mit diesem Inhalt.

Fundstelle(n):
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OAAAJ-49648