IAS 8 30

Rechnungslegungsmethoden

Änderungen von Rechnungslegungsmethoden

Angaben

30

Wenn ein Unternehmen einen neuen IFRS nicht angewandt hat, der herausgegeben wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist, so hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

(a)

diese Tatsache und

(b)

bekannte bzw. angemessen einschätzbare Informationen, die zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Anwendung des neuen IFRS auf den Abschluss des Unternehmens in der Periode der erstmaligen Anwendung relevant sind.

Fundstelle(n):
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OAAAJ-49648