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IAS 8 27I

Rechnungslegungsmethoden

Änderungen von Rechnungslegungsmethoden

Angaben

Angabe der Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden

27I

Einige gemäß Paragraph 27G erforderliche Angaben werden von anderen IFRS vorgeschrieben. So hat ein Unternehmen zum Beispiel nach IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen es bei der Beurteilung getroffen hat, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht. Nach IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird, sofern die Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.

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OAAAJ-49648