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IAS 8 27G

Rechnungslegungsmethoden

Änderungen von Rechnungslegungsmethoden

Angaben

Angabe der Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden

27G

Ein Unternehmen muss zusammen mit den wesentlichen Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden oder sonstigen Erläuterungen Angaben dazu machen, welche Ermessensentscheidungen – außer solchen, bei denen Schätzungen einfließen (siehe Paragraph 31A) – das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am stärksten beeinflussen.

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OAAAJ-49648