IAS 8 27A
Rechnungslegungsmethoden
Änderungen von Rechnungslegungsmethoden
Angaben
Angabe der Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden
27A
Ein Unternehmen hat wesentliche Angaben zu seinen Rechnungslegungsmethoden zu machen (siehe Paragraph 5). Angaben zu Rechnungslegungsmethoden sind wesentlich, wenn bei gemeinsamer Betrachtung mit anderen im Abschluss eines Unternehmens enthaltenen Informationen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Entscheidungen beeinflussen, die die Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke auf der Grundlage des jeweiligen Abschlusses treffen.
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OAAAJ-49648