IAS 7 63

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

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Ein Unternehmen, das die Verlautbarung Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen anwendet, ist nicht verpflichtet, Folgendes anzugeben:

(a)

Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die vor Beginn des Geschäftsjahres dargestellt wurden, in der das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.

(b)

die nach Paragraph 44H(b)(ii)–(iii) anderweitig vorgeschriebenen Angaben zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.

(c)

die nach den Paragraphen 44F–44H anderweitig vorgeschriebenen Angaben für jede Zwischenberichtsperiode des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-49647