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BFH  - IV R 49/95 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO 1977 § 181 Abs 1 S 1, AO 1977 § 169, AO 1977 § 174

Rechtsfrage

Strittig ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 AO 1977 noch erfolgen darf, wenn die Feststellungsfrist nach den §§ 169 ff AO 1977 für eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abgelaufen ist, jedoch für einzelne Feststellungsbeteiligte aufgrund von besonderen Vorschriften über die Verlängerung der Feststellungsfristen (z. B. § 174 Abs. 4 S. 3 AO 1977) eine Änderung der Folgebescheide noch möglich ist.

Feststellung; Verjährung

Fundstelle(n):
AAAAC-22876

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