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BFH  - IV R 49/06 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 13 Abs 5 S 6 Nr 2, EStG 1997 § 52 Abs 15 S 8 Nr 2

Rechtsfrage

Streitig ist, ob eine im Kalenderjahr 1986 leerstehende und vor dem als letzte Nutzung vermietete Wohnung, die nach dem Leerstand - beginnend im Wirtschaftsjahr 1996/97 - eigengenutzt wurde, aus dem Landwirtschafts-Betrieb gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden konnte:

1. Ist § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. auf im Kalenderjahr 1986 leerstehende Wohnungen anwendbar?

2. Wie ist die Objektbeschränkung in § 52 Abs. 15 Satz 8 Halbsatz 2 EStG a.F. auszulegen?

Betriebsleiterwohnung; Entnahme; Landwirtschaft; Objektbeschränkung; Steuerfreiheit

Fundstelle(n):
CAAAC-22871

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