Streitig ist, ob eine im Kalenderjahr 1986 leerstehende und vor dem als letzte Nutzung vermietete Wohnung, die nach dem Leerstand - beginnend im Wirtschaftsjahr 1996/97 - eigengenutzt wurde, aus dem Landwirtschafts-Betrieb gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden konnte: