BFH - IV R 4/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 3 Nr 50, EStG § 18 Abs 1 Nr 3, EStG § 12 Nr 1, SGB VIII § 34
Rechtsfrage
Handelt es sich bei von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe gezahlten Beträgen zum (pauschalen) Ausgleich der Sachkosten (Miete, Lebensmittel, Kleidung etc.) für die Aufnahme verhaltensauffälliger oder in schwierigen Verhältnissen lebender Kinder in einen Privathaushalt (hier: Aufnahme in den Haushalt der beim dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Erzieherin angestellten Klägerin) um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG oder liegen Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit vor?
Auslagenersatz; Haushaltsaufnahme; Kind; Pauschale; Steuerfreiheit
Fundstelle(n):
TAAAC-22780