Ist die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG - und damit eine Bilanzänderung - zulässig, nachdem die Betriebsprüfung (Bp) einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt hatte, oder steht dem § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 entgegen, weil durch die Bp lediglich eine Gewinnerhöhung ohne Einfluss auf den Ansatz von Wirtschaftsgütern erfolgt ist, somit keine Bilanzberichtigung vorliegt (vgl. BStBl I 2000, 587)?
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