Stellt die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres (1. Februar bis 31. Januar) bei der Gründung einer Holding-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die neben ihrer Stellung als Holdingunternehmen keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, einen Gestaltungsmissbrauch (Erlangung einer Steuerpause) dar, wenn sämtliche Beteiligungsgesellschaften der Holding ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr haben (Divergenz zu , BFH/NV 2004, 936)?
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