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BFH  - IV R 18/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO § 363 Abs 2 S 2 J: 1977, FGO § 46 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 90 Abs 2

Rechtsfrage

1. Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage: Führt das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz AO 1977 dazu, dass das Einspruchsverfahren nur insoweit ruht, als das anhängige Verfahren den Einspruchsbescheid beeinflussen kann mit der Folge, dass über nicht präjudizierte Teile eines Einspruches eine Teileinspruchsentscheidung ergehen muss?

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann nicht mehr wirksam, wenn die Prozesssituation sich wesentlich geändert hat bzw. Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden?

Einspruchsentscheidung; Mündliche Verhandlung; Rechtliches Gehör; Ruhen des Verfahrens; Untätigkeitsklage; Verzicht

Fundstelle(n):
EAAAC-22558

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