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BFH  - IV R 11/03 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 18 Abs 3, EStG § 16, EStG § 34, AO 1977 § 42

Rechtsfrage

1. Führt die Veräußerung eines Teils eines Anteils an einer Rechtsanwaltssozietät (im Jahr 1997) - entgegen der BFH-Rechtsprechung - nicht zu einem nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn, weil die Begünstigung der Teilanteilsveräußerung nicht dem Zweck der Steuervergünstigung (Milderung der Progression bei zusammengeballter Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven) entspricht und der Gesetzgeber darüber hinaus die Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ab dem aus Gründen der Besteuerungsgleichheit von den §§ 16, 34 EStG ausgeschlossen hat?

2. In welchen Grenzen vollziehen sich die Gestaltungsmöglichkeiten des sog. Zwei-Stufen-Modells (vgl. , BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123) zur Erlangung einer Steuervergünstigung bei Aufnahme eines Sozius in ein bisheriges Einzelunternehmen? - Wann ist von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen?

Anteil; Aufnahme; Gestaltungsmissbrauch; Sozius; Tarifbegünstigung; Veräußerung; Zwei-Stufen-Modell

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 703 Nr. 11
YAAAC-22492

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