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BFH  - II R 15/96 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: GrEStG § 1 Abs 2 J: 1983, GrEStG § 6 Abs 2 J: 1983, GrEStG § 6 Abs 4 J: 1983, BGB § 738

Rechtsfrage

Darf die Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 insoweit nicht erhoben werden, als die Klägerin (eine AG) an einer zweigliedrigen grundbesitzhaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt gewesen sei. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 steht der Steuerbefreiung nach § 6 Abs 2 GrEStG 1983 nicht entgegen, weil die Klägerin ihren Anteil an der GbR nicht durch ein - innerhalb der letzten 5 Jahre vor Auflösung der Gesamthand - getätigtes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, sondern im Wege der Verschmelzung mit der an der GbR beteiligten GmbH als ursprüngliche Gesamthänderin.

Anteilsveränderung; Anwachsung; Gesamthand; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Grunderwerbsteuer-Befreiung; Verschmelzung

Fundstelle(n):
QAAAC-21462

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