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InfoCenter - Stand: 19.09.2024

Gründungsbilanz (HGB)

Univ.-Prof. Dr. Heinz Kußmaul und Dr. Tim Palm

1. Begriff

Jeder Kaufmann ist zu Beginn seines Handelsgewerbes gem. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet, „einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen“. Dies gilt nicht für Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und nicht über 60.000 € Jahresüberschuss erzielen (§ 241a Satz 1 HGB). Die Gründungsbilanz ist in zeitlicher Hinsicht also ein auf die Errichtung bzw. den Beginn der Geschäftstätigkeit gerichteter Vermögensstatus. Sie ist nicht mit der jährlich aufzustellenden Eröffnungsbilanz zu verwechseln. Deren Aufgabe besteht vielmehr darin, die Identität der einzelnen Eröffnungsbilanzen mit den Schlussbilanzen der jeweils vorangegangenen Geschäftsjahre sicherzustellen („Bilanzidentität“). Die Grundlage für die Erstellung der Gründungsbilanz ist das Eröffnungsinventar.

2. Arten der Gründung

Eine Unternehmensgründung kann hinsichtlich der Gründungsmaßnahmen in eine originäre Gründung (Neu-/Ausgründung) sowie eine derivative Gründung (Umgründung) unterteilt werden:

  • Neugründung: Eine Gründungsform, bei der ein neues – bislang nicht existentes – Unternehmen geschaffen wird.

  • Ausgründung: Eine besondere Form der Neugründung, bei der Vermögen eines bestehenden Unternehmens auf ein neu gegründetes Unternehmen übergeht.

  • Umgründung: Durch formelle Liquidation wird ein bestehendes Unternehmen in eine neue Rechtsform überführt.

Die Formen der Gründung können nach der Art der Kapitaleinlage unterschieden werden. Hiernach ergibt sich eine Einteilung in Bar-, Sach- und Mischgründungen:

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