1. Nichterhebung der Kapitalertragsteuer nach der Mutter/Tochter-Richtlinie der EU.
2. Auslegung einer vom Bundesamt für Finanzen erteilten Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des § 133 BGB (hier: Bescheinigung mit dem Inhalt, dass Kapitalerträge, die zwischen dem und dem "zufließen", nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen; der Beschluss für die (streitige) Ausschüttung datiert jedoch vom , während die Ausschüttung am vorgenommen wurde).
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