BFH - II R 63/98 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AO 1977 § 169 Abs 1 S 3, AO 1977 § 124 Abs 1, AO 1977 § 239 Abs 1 S 2 Nr 5, AO 1977 § 237
Rechtsfrage
Ist die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der Bescheid (Zinsbescheid) vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich des für den Zinsbescheid zuständigen Finanzbehörde verläßt (27.12.), der Bescheid dem Steuerpflichtigen jedoch nicht vor Fristablauf zugeht, weil die Adressierung nicht mehr zutreffend war und die Finanzbehörde die Bekanntgabe des Bescheids später wiederholt oder schließt eine falsche Adressierung des Bescheids die Anwendbarkeit des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 aus?
Aussetzungszinsen; Bekanntgabe; Festsetzungsfrist; Steuerbescheid; Zugang
Fundstelle(n):
RAAAC-20724