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BFH  - II R 50/06 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: GrEStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3a, GrEStG § 1 Abs 2a, GrEStG § 6 Abs 3 S 1, AO 1977 § 170 Abs 1, AO 1977 § 170 Abs 2 Nr 1

Rechtsfrage

1. Umfasst die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG im Jahr 1999 nur die Vorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG oder auch die Gestaltungen, in denen die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen ist, weil aufgrund eines vorgefassten Plans ein Gesellschafterwechsel in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand erfolgt?

2. Ist in Abhängigkeit von der Beantwortung der Frage 1 die Festsetzungsfrist (Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 gegeben?) im Streitfall gewahrt?

Anlaufhemmung; Anzeigepflicht; Festsetzungsfrist; Gesamthand; Gesellschafterwechsel

Fundstelle(n):
GAAAC-20411

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