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BFH  - III R 34/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 52 Abs 22a S 2, GG Art 3

Rechtsfrage

Fortführung des Verfahrens VI R 16/00: Das den (juris, HFR 2002, 508) aufgehoben, da § 32 Abs. 4 S. 2 EStG verfassungskonform so auszulegen ist, dass nicht nur Bezüge, sondern auch Einkünfte des Kindes nur dann in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG einfließen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind; demzufolge Sozialversicherungsbeiträge des Kindes zu berücksichtigen sind.

Einkünfte und Bezüge; Grenzbetrag; Kindergeld; Sozialversicherungsbeitrag

Fundstelle(n):
CAAAC-20353

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