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BFH  - II R 47/97 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: VStG § 9, BewG § 92, BewG § 121a, GG Art 3 Abs 1, BVerfGG § 31 Abs 2, BVerfGG § 78, BVerfGG § 79

Rechtsfrage

1. Anwendbarkeit des VStG in 1997 durch die Finanzgerichtsbarkeit. - Ist das VStG auf Veranlagungszeiträume vor 1997 weiterhin anwendbar, so daß auch das Gericht nicht an einer Entscheidung über die Festsetzung der Vermögensteuer gemäß § 100 Abs. 2 FGO gehindert ist? - Fehlende Rückwirkung der BVerfG-Beschlüsse vom 2 BvR 552/91 (zur Erbschaft- und Schenkungsteuer) in BStBl II 1995, 671 und 2 BvL 37/91 (zur Vermögensteuer) in BStBl II 1995, 655 in Bezug auf die Nichtberücksichtigung von § 79 Abs. 2 BVerfGG und der damit verbundenen fehlenden Korrektur noch nicht rechts- und bestandskräftiger (Vermögen-)Steuerfälle.

2. Ansatz der mit Erbbaurecht belasteten Grundstücke und des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beim sonstigen Vermögen für die Vermögensteuer?

3. Verbot der über die Halbteilung hinausgehenden Übermaßbesteuerung auf Streitjahre vor 1997?

Erbbauzins; Festsetzung; Finanzgerichtsbarkeit; Grundvermögen; Sonstiges Vermögen; Vermögensteuer

Fundstelle(n):
SAAAC-20339

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