Veranstalter einer Lotterie oder Lotterieeinnehmer.
1. Unterliegt ein Unternehmen, das Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermittelt insoweit der Lotteriesteuer, wie es die Einzahlungen der Spieler nicht bestimmungsgemäß zum Erwerb von Lottoscheinen der Lotteriegesellschaft verwendet, sondern für die den Spielgemeinschaften zugeordneten Lottozahlen das Ergebnis der amtlichen Ziehung der Lottozahlen übernimmt, entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt. Ist der Unternehmer selbst Veranstalter einer Lotterie oder lediglich Lotterieeinnehmer?
2. Sind die Regelungen in § 17 und § 19 Rennwett- und Lotteriegesetz im Hinblick auf die und C-462/02, ABl EU 2005, Nr. C 93 S. 1, zur Umsatzsteuerfreiheit für Glücksspiele in Spielbanken europarechts- und verfassungskonform?
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