Erlass von Erbschaftsteuer - Ist die Erbschaftsteuer auch insoweit nicht zu erlassen, als nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer noch Einkommensteuerbescheide ergehen, die den Erblasser betreffen, und die daraus resultierenden Steuerschulden grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zu berücksichtigen gewesen wären. Weil Steuerschulden kein rückwirkendes Ereignis darstellen, die eine Änderung der Erbschaftsteuer ermöglichen (vgl. hierzu ), ist zu prüfen, ob in derartigen Fällen ein Erlass aus Billigkeitsgründen geboten wäre.
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