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BFH 08.08.2006 VII R 29/05, NWB 47/2006 S. 377

Abgabenordnung | Kostenerstattung für kombiniertes Auskunfts- und Vorlageersuchen

Ein (reines) Vorlageverlangen i. S. des § 97 AO liegt nach dem NWB TAAAC-19495 nur dann vor, wenn das Finanzamt die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das Finanzamt die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht. – Anmerkung: Die Abgrenzung von Urkundenvorlage und entschädigungspflichtiger Auskunftserteilung ist schwierig, wenn die vorzulegenden Unterlagen mit einer abstrakten Sammelbezeichnung gekennzeichnet sind. Denn dann kann in dem Vorlageverlangen ...