Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das (BStBl 1984 I S. 134) ab dem Veranlagungszeitraum 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei Tagespflege | 480 DM | (bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil) |
bei Wochenpflege (5 Tage) | 580 DM | |
bei Wochenpflege (6 Tage) | 640 DM | |
bei Vollzeit-/ Dauerpflege | 750 DM. |
Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z. B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.