Keine Verletzung des Rechts auf Gehör bei Präklusion
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (, BFH/NV 2004, 1415). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Zeugen zu vernehmen, nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen, weil der Kläger die ihm mit Verfügung vom gesetzte Ausschlussfrist, bis zum u.a. Beweismittel zu bezeichnen, ungenutzt hatte verstreichen lassen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 88 Nr. 1
KÖSDI 2007 S. 15420 Nr. 2
OAAAC-19488