Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge
Leitsatz
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge hat auch zur Folge, dass der Übernehmer des
Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b, § 6c EStG übernimmt und fortführt.
Entstehen anlässlich einer Betriebsübernahme zwei Rumpfwirtschaftsjahre, so ist das für die Höhe des Gewinnzuschlags unbeachtlich.
Denn der Gewinnzuschlag i.H. von 6% fällt wegen der Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge nur einmal
an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 203 Nr. 4 EFG 2006 S. 1732 Nr. 22 KÖSDI 2007 S. 15382 Nr. 1 TAAAC-19430
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