Privates Veräußerungsgeschäft bei An- und Verkauf eines Grundstücks mit einem Bodenschatz
Leitsatz
1. Bodenschätze wie z. B. Sand- und Kiesvorkommen bilden grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem
Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher
Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht
selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt.
2. Stellt ein Bodenschatz noch kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, so ist für die Frage, ob der An- und Verkauf des Grundstücks
samt Bodenschatz zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, einheitlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen
(10-Jahresfrist).
3. Es ist noch kein eigenständiges Wirtschaftsgut „Bodenschatz” entstanden, wenn keine tatsächlichen Umstände vorgetragen
worden sind, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin beabsichtigt hat, den Bodenschatz nach dem Kauf des Grundstücks alsbald
aufzuschließen und mit der Verwertung zu beginnen, und wenn vielmehr alle erkennbaren Umstände dafür sprechen, dass die Klägerin
den Bodenschatz nicht vom Grundstück trennen wollte und stattdessen den Verkauf des Grundstücks samt Bodenschatz als Einheit
beabsichtigt hat.
4. Auch wenn ein vom Grund und Boden zivilrechtlich noch nicht getrennter Bodenschatz ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen
sollte, ist für die Frage, ob der An- und Verkauf des Bodenschatzes zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, auf die
für Grundstücke geltende Frist von zehn Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) abzustellen.
Fundstelle(n): DB 2007 S. 830 Nr. 15 EFG 2007 S. 188 Nr. 3 WAAAC-19429
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.