Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können als außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt werden, wenn
die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und amtsärtzliches
Zeugnis belegt worden sind.
2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen,
dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen
Schäden führen können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 42 Nr. 1 CAAAC-19427
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