Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der Bedarfsbewertung nur durch ein stichtagsbezogenes Gutachten
Leitsatz
1. Grundsätzlich kann der nach § 146 Abs. 2 bis 6 ermittelte Grundbesitzwert unterschritten werden, wenn der Steuerpflichtige
mit dem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters den Nachweis eines geringeren gemeinen Wert gemäß
§ 146 Abs. 7 BewG führt.
2. Ein Gutachten, das den gemeinen Wert des Grundstücks erst zu einem fast drei Jahre nach dem für die Grundbesitzbewertung
maßgeblichen Stichtag liegenden Zeitpunkt ermittelt, wahrt das in der Bewertung herrschende Stichtagsprinzip nicht und ist
daher jedenfalls dann kein geeigneter Nachweis i. S. von § 146 Abs. 7 BewG, wenn auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht
wird, dass sich die Bewertungskriterien in den fast drei Jahren nicht geändert haben.
Fundstelle(n): LAAAC-19411
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