Herstellung einer Wohnung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen
Wohnung.
Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden,
wenn die Wohnung bautechnisch neu ist.
Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht das i.d.R. für die Beurteilung als
bautechnisch neues Gebäude nicht aus.
Unter dem Gesichtspunkt der „Generalüberholung” kann eine Neuherstellung nicht angenommen werden.
Umbaumaßnahmen an einem Altbau führen nur zu einem nach dem EigZulG förderbaren neuen Gebäude, wenn sie die Altbausubstanz
tiefgreifend umgestalten oder derart erweitern, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem gesamten Gebäude bautechnisch das
Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
Da bei einem Fachwerkhaus dem Gebälk die tragende Funktion zukommt, ist bei einem tiefgreifenden Umbau eines alten Fachwerkhauses
darauf abzustellen, inwieweit das Gebälk erneuerungsbedürftig war. Typische Erhaltungsaufwendungen können insoweit nicht berücksichtigt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1729 Nr. 22 RAAAC-19393
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