Keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheides an vorausgegangene Anrechnungsverfügungen
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO.
In einem Abrechnungsbescheid sind Steuern und Nebenabgaben zu berücksichtigen, soweit sie anrechenbar sind. Voraussetzung
für die Anrechnung von Abzugs- und Anrechnungsbeträgen in einem Veranlagungszeitraum ist, dass eine Erfassung der entsprechenden
Einkünfte im betreffenden Veranlagungszeitraum gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgt ist.
Es besteht keine Bindungswirkung eines Abrechnungsbescheides an vorausgegangene bestandskräftige Anrechnungsverfügungen.
Das Verfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO ist gegenüber dem Verfahren, das die Anrechnungsverfügung betrifft, vorrangig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1716 Nr. 22 EFG 2006 S. 1877 Nr. 24 NAAAC-19390
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