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Schwerbehindertenrecht | Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Nach § 125 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Für die Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub i. S. von § 3 Abs. 1 BUrlG, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche beträgt, enthält § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX keine Anhaltspunkte ().