OFD Frankfurt am Main - S 2163 A - 5 - St 210

Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulbetrieben;

Erläuterungen zum sogenannten Baumschulerlass

Den nachfolgenden Ausführungen liegt der Baumschulerlass in der Fassung des (BStBl 2006 I S. 493) zugrunde.

1. Nach dem sogenannten Baumschulerlass können zum Umlaufvermögen gehörige Pflanzenbestände von Baumschulkulturen im Hinblick darauf, dass die an sich erforderliche jährliche mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme bei mehrjährigen Kulturen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, aus Vereinfachungsgründen (Vereinfachungsregelung) mit bestimmten, nach der Art der Pflanzen unterschiedlichen ha-Richtsätzen bewertet werden. Diese Regelung beinhaltet eine Schätzung der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Pflanzenbestände. Ob die Kulturzeit mehr als ein Jahr beträgt, hängt nicht von der Aufzucht durch den Stpfl., sondern von der gesamten üblichen Kulturzeit der jeweiligen Pflanze ab, BFH/NV 1998 S. 1470.

Wie der BFH im vorgenannten Urteil (m.w.N.) entschieden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von zum Umlaufvermögen gehörigen Pflanzenbeständen von Baumschulkulturen auf der Grundlage von ha-Richtsätzen zu schätzen. Aus dem subsidiären Charakter einer Schätzung ergibt sich aber, dass es dem Stpfl. unbenommen bleibt, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln und zu bilanzieren. Diese Möglichkeit besteht ungeachtet der Tatsache, dass in die Ermittlung der betriebsindividuellen Anschaffungs- und Herstellungskosten häufig wiederum geschätzte Werte eingehen.

Eine Bewertung mit den betriebsindividuellen Anschaffungs- und Herstellungskosten ist jedoch nur dann möglich, wenn der Stpfl. seine Pflanzenbestände zu jedem Bilanzstichtag mittels körperlicher Bestandsaufnahme ermittelt ( a.a.O., Tzn. 2a und 2b der Urteilsbegründung). Zudem müssen gem. Tz. 2.1 des Baumschulerlasses die Baumschulkulturen des Betriebs insgesamt entweder nach Richtsätzen oder einzeln bewertet werden.

Auf die Anwendung der Richtsätze hat der Betriebsinhaber einen Rechtsanspruch, wenn sie nicht im Einzelfall offensichtlich zu einem spezifisch falschen Ergebnis führen ( BFH/NV 1986 Seite 664). Ein Steuerpflichtiger kann diese Bewertungserleichterung jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Vereinfachungsregelung in vollem Umfang beachtet (Urteil des EFG 1989 Seite 100).

2. Die Nrn. 1.1, 1.3 und 1.5 bis 3 des o.a. Erlasses gelten für alle Baumschulbetriebe; die Nrn. 1.2 und 1.4.1 bis 1.4.3 hingegen nur für diejenigen Betriebe, die in nicht unbeträchtlichem Umfang Pflanzen zur Weiterkultur erwerben. Die sich aus den Nrn. 1.3 und 1.4.1 ergebenden Werte stellen dabei lediglich unselbständige Rechnungsposten im Zusammenhang mit der Aktivierungsregelung in Nr. 1.4.2 dar und haben im übrigen für sich gesehen keinerlei sonstige Bedeutung.

3. Nr. 1.1 des o.a. Erlasses enthält die Richtsätze für die Bewertung der selbst aufgezogenen Pflanzenbestande. Die Richtsätze berücksichtigen in einem Durchschnittswert je ha die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Pflanzlöhne, Kosten für die Jungpflanzen und für die Veredelung usw.). Die Richtsätze sind nach fünf Gehölzgruppen eingeteilt, wobei die Masse der Gehölzarten unter „sonstige Ziergehölze aller Art” fällt.

Beispiel 1:

Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 wurden laut Anbauverzeichnis bewirtschaftet (zum Begriff der Baumschulfläche vergleiche Nr. 1.3):


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4,25 ha
Ziergehölze wie Koniferen, Rosen, Alleebäume und
7,50 ha
Obstgehölze wie Apfel, Kirsche, Birne und Beerenobst
11,75 ha
 

Lösung:

Bewertung zum :


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4,25 ha × 13.150 €
=
55.887,50 €
7,50 ha × 7.200 €
=
54.000,00 €
 
 
109.887,50 €

4. Nr. 1.2 des o.a. Erlasses enthält die Richtsätze für die zusätzliche Bewertung solcher Pflanzenbestände, die aus zugekaufter Verschulware stammen. Die Richtsätze weisen die Beträge aus, mit denen der Pflanzenwert in den ha-Richtsätzen für selbst aufgezogene Pflanzen nach Nr. 1.1 jeweils enthalten ist. Der Mehrbetrag in Nr. 1.1 betrifft dabei die Nebenkosten (z.B. für die Bodenbearbeitung), die bei der Pflanzenzucht entstehen.

5. Nr. 1.4.1 des o.a. Erlasses ergibt den Ausgangspunkt für die Bewertung zugekaufter Aufschulware nach Nr. 1.4.2 Anzusetzen sind die Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten). In der Praxis wird hierbei eine Aufteilung des Zukaufs nach den fünf Gehölzgruppen lt. Nr. 1.1 erforderlich, da die Aktivierung für jede Gruppe auf einer anderen Grundlage beruht und sich daher ein Ausgleich unter diesen Gruppen verbietet.

Nach der Aufteilung des Zukaufs ist von der Summe für jede Gehölzgruppe der Abschlag von 20 v.H. ebenfalls getrennt vorzunehmen.

6. Nr. 1.4.2 des o.a. Erlasses enthält das Rechenschema, mit dessen Hilfe aus den gewonnenen Ergebnissen der Nrn. 1.2. und 1.4.1 die zusätzliche Aktivierung von zugekauften Aufschulpflanzen der Höhe nach bestimmt wird. Die Anlage eines Pflanzenquartiers aus zugekaufter Aufschulware ist aufwendiger als diejenige aus Pflanzen eigener Anzucht. Der Mehraufwand soll in einem pauschalierten Verfahren erfasst werden. Dieser Mehraufwand wird nun in der Weise berechnet, dass von den durch Nr. 1.4.1 bestimmten Anschaffungskosten des Zukaufs ein Betrag abgezogen wird, der sich zusammensetzt aus 50 v.H. der nach Nr. 1.2. ermittelten Pflanzenwerte, multipliziert mit der gesamten baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart. Dieses zuletzt genannte Produkt aus prozentualem Pflanzenwert und Fläche kann den Zukauf übersteigen, so dass eine zusätzliche Aktivierung entfällt. Wann eine zusätzliche Aktivierung erforderlich ist, hängt von der Höhe des Zukaufs im Verhältnis zur baumschulmäßig genutzten Fläche ab.

Beispiel 2:

wie Beispiel 1, jedoch wurde auch Verschulware zugekauft und zwar


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a) Ziergehölze:
12.500 €
b) Obstgehölze:
25.000 €

Lösung:

a) Ziergehölze


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Anschaffungskosten:
12.500 €
./. 20 v.H. nicht verkaufsfähiger Teil:
2.500 €
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
10.000 €
 
 
Pflanzenwert für Ziergehölze nach Nr. 1.2:
9.900,00 €
50 v.H. von 9.900 € lt. Nr. 1.4.2:
4.950,00 €
Wertfindung nach Nr. 1.4.2 (4,25 ha × 4.950 €):
21.037,50 €
 
 
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
10.000,00 €
Minderung nach Nr. 1.4.2:
– 21.037,50 €
Minderwert für Ziergehölze:
11.037,50 €

Eine zusätzliche Aktivierung entfällt. Sie würde notwendig werden, wenn entweder der Zukauf höher wäre oder eine kleinere baumschulmäßig genutzte Fläche mit dem gleichgebliebenen Zukauf besetzt worden wäre.

Die Ziergehölze sind also wie im Beispiel 1 zum mit 55.887,50 € zu aktivieren.

b) Obstgehölze


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Anschaffungskosten:
25.000 €
./. 20 v.H. nicht verkaufsfähiger Teil:
5.000 €
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
20.000 €
 
 
Pflanzenwert für Obstgehölze aller Art nach Nr. 1.2:
4.150,00 €
50 v.H. von 4.150 € lt. Nr. 1.4.2:
2.075,00 €
Wertfindung nach Nr. 1.4.2 (7,5 ha × 2.075 €):
15.562,50 €
 
 
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
20.000,00 €
Minderung nach Nr. 1.4.2:
– 15.562,50 €
Mehrwert für Obstgehölze:
4.437,50 €

Dieser Mehrwert ist als Zukauf Obstgehölze zu aktivieren. Zum sind mithin die Obstgehölze wie folgt zu bewerten:


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7,5 ha × 7.200 € (vgl. Nr. 1.1 und Beispiel 1):
54.000,00 €
Aktivierung Zukauf nach Nr. 1.4.2:
4.437,50 €
 
58.437,50 €

Beispiel 3:

wie Beispiel 2, der Zukauf der Verschulware beträgt aber


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a) für Ziergehölze
30.000 €
b) für Obstgehölze
12.500 €

Lösung

a) Ziergehölze


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Anschaffungskosten:
30.000 €
./. 20 v.H. nicht verkaufsfähiger Teil:
6.000 €
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
24.000 €
 
 
Pflanzenwert für Ziergehölze nach Nr. 1.2:
9.900,00 €
50 v.H. von 9.900 € lt. Nr. 1.4.2:
4.950,00 €
Wertfindung nach Nr. 1.4.2 (4,25 ha × 4.950 €):
21.037,50 €
 
 
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
24.000,00 €
Minderung nach Nr. 1.4.2:
– 21.037,50 €
Mehrwert für Ziergehölze:
2.962,50 €

Dieser Mehrwert ist als Zukauf Ziergehölze zu aktivieren. Zum sind also die Ziergehölze wie folgt zu bewerten:


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4,25 ha × 13.150 € (vgl. Nr. 1.1 und Beispiel 1):
55.887,50 €
Aktivierung Zukauf nach Nr. 1.4.2:
2.962,50 €
 
58.850,00 €

b) Obstgehölze


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Anschaffungskosten:
12.500 €
./. 20 v.H. nicht verkaufsfähiger Teil:
2.500 €
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
10.000 €
 
 
Pflanzenwert für Obstgehölze aller Art nach Nr. 1.2:
4.150,00 €
50 v.H. von 4.150 € lt. Nr. 1.4.2:
2.075,00 €
Wertfindung nach Nr. 1.4.2 (7,5 ha × 2.075 €):
15.562,50 €
 
 
verbleibender Zukauf nach Nr. 1.4.1:
10.000,00 €
Minderung nach Nr. 1.4.2:
– 15.562,50 €
Minderwert für Obstgehölze:
5.562,50 €

Ein Ansatz für zugekaufte Obstgehölze entfällt. Die Obstgehölze aller Art sind mithin wie im Beispiel 1 zum mit 54.000,00 € zu aktivieren.

7. Nr. 1.4.3 betrifft die Auflösung des zusätzlichen Aktivpostens für zugekaufte (Verschul-) Pflanzen. Unabhängig von der tatsächlichen Umtriebszeit werden für Forstpflanzen am Ende des auf die Aktivierung folgenden Wirtschaftsjahres 70 v.H. des Aktivpostens und am Ende des zweiten auf die Aktivierung folgenden Wirtschaftsjahres die restlichen 30 v.H. aufgelöst, während bei allen anderen Gehölzgruppen nach dem ersten und zweiten Jahr je 50 v.H. des Aktivpostens aufzulösen sind. Damit wird unterstellt, dass alle aus zugekauften Verschulpflanzen besetzten Flächen innerhalb von zwei Jahren ab Aufschulung wieder geräumt sind.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2163 A - 5 - St 210

Fundstelle(n):
EAAAC-19127