Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Regelung für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008
(BStBl 2006 I S. 493)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:
Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.
1. Vereinfachungsregelung
Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:
1.1. Hektar-Richtsätze
1Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:
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Pflanzenart | Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis 2000/2001 oder 1998 bis 2001 | Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 oder 2002 bis 2008 |
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden | 10.900 DM | 5.450 € |
Heckenpflanzen, die
üblicherweise als Massenartikel gezogen werden, nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die in extra weiten Stand kultiviert werden | 11.800 DM | 5.900 € |
Obstgehölze aller Art | 14.400 DM | 7.200 € |
Sonstige
Ziergehölze aller Art (z. B. Solitärsträucher) | 26.300 DM | 13.150 € |
Rhododendron und
Azaleen | 36.100 DM | 18.050 € |
2Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbst aufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.
1.2. Pflanzenwerte
In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:
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Pflanzenart | Wirtschaftsjahre 1997/1998 bis 2000/2001 oder 1998 bis 2001 | Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 oder 2002 bis 2008 |
Forstpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden | 4.900 DM | 2.450 € |
Heckenpflanzen, die üblicherweise als Massenartikel gezogen werden, nicht jedoch Solitärsträucher und Heckenpflanzen, die in extra weiten Stand kultiviert werden | 5.300 DM | 2.650 € |
Obstgehölze aller Art | 8.300 DM | 4.150 € |
Sonstige
Ziergehölze aller Art (z. B. Solitärsträucher) | 19.800 DM | 9.900 € |
Rhododendron und
Azaleen | 25.400 DM | 12.700 € |
1.3. Begriff der Baumschulfläche
1Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat. 2Die bewirtschafteten Flächen ergeben sich aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis.
3Dazu gehören im Sinn der Vereinfachungsregelung
am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte Flächen,
zwischen den einzelnen Pflanzreihen und Beeten gelegene Flächen, die unmittelbar der Bearbeitung dienen,
Vorgewende,
Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.
4Nicht dazu gehören
Lager- und Einschlagplätze (Tz. 1.6)
Schau- und Ausstellungsflächen (Tz. 1.6)
Brach- und Gründüngungsflächen,
Wendeplätze,
Wirtschaftswege, die auf mehrere Jahre angelegt und im Anbauverzeichnis als Dauerwege gekennzeichnet werden.
1.4. Zukauf
1Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. 2Ware zur Aufschulung ist nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2, Handelsware nach Tz. 1.6 zu aktivieren.
1.4.1. Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils
1Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahrs ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. 2Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs (vgl. Beispiel Tz. 4.1).
1.4.2. Aktivierung des Zukaufs
1Zur Abgeltung des nach den ha-Richtsätzen in Tz. 1.1 ermittelten Werts der Fläche, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 % der in Tz. 1.2 genannten Pflanzenwerte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart, zu mindern. 2Nur ein danach verbleibender positiver Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren (vgl. Beispiel Tz. 4.1).
1.4.3. Abschreibung des Zukaufs
Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines Wirtschaftsjahres ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden Wirtschaftsjahren (unterstellte durchschnittliche Umtriebzeit) um je 50 %, bei Forstpflanzen um 70 % im ersten und 30 % im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern.
1.5. Pflanzen in Töpfen und Containern
Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-Richtsätze um 40 % zu erhöhen.
1.6. Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen
Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sowie zum Verkauf bestimmte Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen sind einzeln zu bewerten.
2. Anwendung
2.1. Sachlicher Geltungsbereich
1Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Richtsätzen oder einzeln zu bewerten. 2Werden die Richtsätze angewandt, so ist eine Bewertung mit dem Teilwert nicht möglich. 3Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). 4Das gilt auch für Bestandszugänge. 5Auf eine andere Bewertungsmethode kann nur übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z.B. bei Strukturwandel.
2.2. Zeitlicher Geltungsbereich
1Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. das mit dem Kalenderjahr 1998 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2008 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 3Wendeplätze und Wirtschaftswege sind ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 im Anbauverzeichnis nachzuweisen.
3. Übergangsregelung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. 1998
1Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Richtsätze nach Tz. 1.1 entsteht im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze in der Regel ein zusätzlicher Gewinn. 2Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Bilanzansätze der einzelnen Gehölzarten.
3Dabei sind die einzelnen Gehölzflächen am Bilanzstichtag der erstmaligen Anwendung maßgebend; die einzelnen Gehölzflächen des vorangegangenen Bilanzstichtags dürfen jedoch nicht überschritten werden. 4Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens vier Fünfteln dieses zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 5Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 4.2). 6Soweit die zulässigen Hektar-Richtsätze bzw. Pflanzenwerte in den Folgejahren unverändert geblieben sind, ist eine Übergangsregelung nicht erforderlich.
4. Beispiel
4.1. Aktivierung des Zukaufs nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2
Zur Aufschulung wurden im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Ziergehölze für 10000 € zugekauft; die für Ziergehölze insgesamt baumschulmäßig genutzte Fläche beträgt ein Hektar;
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Berechnung nach
Tz. 1.4.1 | ||||
Anschaffungskosten | 10.000 € | |||
./. 20 % nicht
verkaufsfähiger Teil | 2.000 € | |||
verbleibender Zukauf/verkaufsfähiger
Anteil | 8.000 € | |||
Berechnung nach Tz. 1.4.2 | ||||
ha-Pflanzenwert für Ziergehölze nach
Tz. 1.2 | 9.000 € | |||
davon 50 % Wert der
Fläche | 4.950 € | |||
Minderung nach Tz. 1.4.2 | 4.950 € | × 1 ha
Fläche | – 4.950 € | |
Zum
Bilanzstichtag gesondert zu aktivierender Zukauf nach Tz. 1.4 | 3.050 € |
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Gehölzgruppe | Bilanzstichtag 30.06.XXXX | Bilanzstichtag 30.06.JJJJ | Berechnung der Rücklage | ||||||
Fläche (ha) | ha-Richtsatz | Bilanz- ansatz | Fläche (ha) | ha-Richtsatz | Bilanz- ansatz | zu
berück- sichtigen- de Fläche | Differenz Richsätze alt/neu | zusätz- licher Gewinn | |
Sonstige
Zier- gehölze aller Art | 6 | 10.100 € | 60.600 € | 1 | 13.150 € | 13.150 € | 1 | 3.050 € | 3.050 € |
Heckenpflanzen (Massenartikel) | 1 | 4.550 € | 4.550 € | 6 | 5.900 € | 35.400 € | 1 | 1.350 € | 1.350 € |
Obstgehölze aller Art | 0 | 5.550 € | 0 € | 1 | 7.200 € | 7.200 € | 0 | 1.650 € | 0 € |
65.150 € | 55.750 € | 4.400 € | |||||||
Rücklage davon
4/5 | 3.520 € | ||||||||
Auflösung ff. VZ mind. 1/4 | 880 € |
Trotz des geringen Bilanzansatzes zum 30.06.JJJJ darf die Rücklage gebildet werden.
5. Schlussvorschriften
Die BMF-Schreiben vom
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– IV B 4 – S 2163 –
8/86 | |
– IV B 4 – S 2163
– 1/91 | |
– IV B 9 – S
2163 – 2/96 | |
– IV B 9
– S 2163 – 3/97 | |
– IV
C 2 – S 2230 –
3/02 | |
– IV C 2 – S 2163
– 16/02 |
werden wegen Ablauf der zeitlich begrenzten Regelungen hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt I Seite 493 veröffentlicht.
OFD Frankfurt am Main v. - S
2163 A - 5 - St 210
Fundstelle(n):
VAAAC-19117