Keine Termins- oder Erledigungsgebühr bei sofortigem Erlass
eines Abhilfebescheids nach Klageerhebung und Erklärung der Erledigung der
Hauptsache
Leitsatz
1. Wurde sofort nach Klageerhebung
vom FA ein Abhilfebescheid erlassen und einvernehmlich die Erledigung der
Hauptsache erklärt, so steht dem Bevollmächtigten weder eine Termins-
noch eine Erledigungsgebühr zu, wenn keine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat und der Berichterstatter des FG lediglich einen
Kostenbeschluss (gemäß
§ 79a Abs. 1 Nr. 3
FGO) erlassen hat.
2. Für das Entstehen einer
Erledigungsgebühr reicht die bloße Teilnahme des Rechtsanwalts an
der formellen Beendigung des Verfahrens nicht aus. Der Rechtsanwalt muss
vielmehr eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des
Gerichts abzielende Tätigkeit entfaltet haben; das ist nicht der Fall,
wenn das FA allein aufgrund der Klageschrift dem Klagebegehren entspricht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1786 Nr. 22 IAAAC-19088
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