Erbbaurecht begründet keine dauernde Last und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG
bei Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung keine Anfechtungsbeschränkung im Klageverfahren
Leitsatz
1. Nach seinem zivilrechtlichen und dadurch bedingten wirtschaftlichen Leistungsinhalt ist ein Erbbaurechtsverhältnis bilanzrechtlich
ebenso wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis als schwebendes Geschäft zu werten.
2. Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last. Die Verpflichtung aus dem Erbbaurecht
gehört nicht zu den in § 8 Nr. 2 GewStG aufgeführten dauernden Lasten.
3. Die Beschränkung des § 42 FGO greift nicht ein, wenn der angefochtene Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
steht.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 363 Nr. 6 EFG 2006 S. 1776 Nr. 22 KÖSDI 2007 S. 15384 Nr. 1 OAAAC-19086
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