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StuB 21/2006 S. 854

Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren

Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligend i. S. von § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i. S. von § 261 Abs. 1 StGB stammt. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i. S. von § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i. S. von § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht (, ZInsO 2006 S. 717).