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Gehaltszahlungen an Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
Die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH stellen keine Betriebsausgaben der GmbH & Co. KG dar, sondern Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, wenn der Geschäftsführer über eine atypisch stille Beteiligung Mitunternehmer der GmbH und diese wiederum Mitunternehmerin der GmbH & Co. KG ist. Für die Annahme einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft ist erforderlich, dass eine ununterbrochene Mitunternehmerkette besteht. Bei der Hintereinanderschaltung der Mitunernehmerschaft zwischen der GmbH & Co. KG und der Kommanditisten-GmbH sowie der Mitunternehmerschaft zwischen der Kommanditisten-GmbH und dem atypisch still beteiligten Geschäftsführer liegt kein Verstoß gegen das Verbot des Durchgriffs durch eine Kapitalgesellschaft vor.