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Grunderwerbsteuer | Schuldner bei Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft
Auch der Anteilserwerb durch ausländische Erwerber unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit von dem Vorgang inländische Grundstücke betroffen sind. Bei einer Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw. einem darauf abzielenden Rechtsgeschäft ist nach § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG allein der Erwerber Steuerschuldner. Gesellschaften, die lediglich die (mittelbare) Anteilsvereinigung vermitteln, sind nicht Steuerschuldner. Die Vorschrift des § 13 Nr. 5 Buchst. b GrEStG betrifft nach ihrem Wortlaut nur Fälle, bei denen sich alle Anteile einer Gesellschaft in der Hand mehrerer Unternehmen oder Personen vereinigen. Diese Vorschrift bezieht sich ersichtlich auf die zweite und dritte Alternative des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F., die solche Rechtsgeschäfte betreffen, die auf die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in der Hand...