Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78b Abs. 1
Instanzenzug: AG Frankfurt am Main 810 IK 408/04 W vom LG Frankfurt/Main 2/9 T 355/06 vom
Gründe
Der Schuldnerin kann kein Notanwalt beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; , WM 2003, 2344; v. - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall.
Fundstelle(n):
WAAAC-18697
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein