Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 als unbegründet abgewiesen. Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. z.B. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).
2. Nach diesen Maßstäben kann dem Antragsteller PKH nicht bewilligt werden, weil die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der Antragsteller hat die von ihm im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgebrachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
a) Soweit der Antragsteller mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das FG habe mit dem angefochtenen Urteil eine Überraschungsentscheidung getroffen und mithin sein rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) verletzt, genügt die Beschwerdebegründung bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
aa) Da bei den Revisionsgründen des § 119 FGO die Kausalität des Verfahrensfehlers für die Entscheidung unwiderleglich vermutet wird, sind zwar für die schlüssige Rüge eines solchen Mangels grundsätzlich keine Ausführungen dazu erforderlich, dass und inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Diese Kausalitätsvermutung gilt in Bezug auf die Gehörsrüge i.S. von § 119 Nr. 3 FGO jedoch nicht ausnahmslos. Sie gilt nämlich dann nicht, wenn sich die Rüge —wie im vorliegenden Fall— nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht. Solchenfalls verlangt die ständige Rechtsprechung für eine zulässige Verfahrensrüge, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht nur substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, sondern überdies konkretisiert, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
bb) Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen des Antragstellers zu diesem Punkt beschränken sich im Wesentlichen auf die Bemerkungen, das FG hätte ihm (Antragsteller), falls es seinen bisherigen Vortrag nicht für ausreichend erachten würde, in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO einen Hinweis geben und konkret anmerken müssen, was er (Antragsteller) im Einzelnen noch vortragen solle. Zudem hätte ihm das FG sodann eine auskömmliche Schriftsatzfrist gewähren müssen.
b) Auch soweit der Antragsteller die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, entsprechen seine diesbezüglichen Rügen aus der gebotenen summarischen Sicht nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
aa) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer ferner schlüssig darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32).
bb) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht.
Soweit er die Beantwortung der Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält „ob bei Scheitern einer Vorgesellschaft (hier: betreffend X-AG) und bei sukzessiver Gründung einer neuen Kapitalgesellschaft (hier: X-GmbH) die Einkünfte aus der gescheiterten Vorgesellschaft dem Inhaber (meint: alleinigem Anteilseigner) oder der dann gegründeten Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind”, hat er damit eine hinlänglich konkretisierte abstrakte Rechtsfrage, über die sich eine über den Einzelfall hinausgehende allgemein bedeutsame Aussage treffen ließe, nicht aufgeworfen. Vielmehr lässt sich diese Zurechnungsfrage nur nach den gesamten Umständen des betreffenden Einzelfalles beantworten. Dementsprechend ist das FG im Streitfall unter Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Gewinne dem Antragsteller als Einzelunternehmer und nicht der GmbH zuzurechnen seien. Die Vorgesellschaft zur gescheiterten, nicht in das Handelsregister eingetragenen AG sei nicht in die im Juni 1999 rückwirkend zum gegründete GmbH übergegangen. Denn nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im finanzgerichtlichen Verfahren sei lediglich das im Zeitpunkt der Gründung der GmbH verbliebene Einzelunternehmen in die GmbH umgewandelt worden. Die als Holding gegründete AG sei davon unberührt geblieben, was auch dadurch bestätigt werde, dass die Vor-AG noch bis Ende 2003 im Geschäftsverkehr aufgetreten sei. Dies widerspreche einer Einbringung der Vor-AG in die GmbH.
Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung zu diesem Punkt —nach Art einer Revisionsbegründung— in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der zweiten vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, „ob negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind oder nicht”.
3. Insgesamt ist bei der gebotenen summarischen Prüfung kein Grund für eine Zulassung der Revision erkennbar, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, zu prüfen, ob er ggf. seine Beschwerde zur Halbierung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zurücknehmen möchte.
4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Der erfolglose Antrag auf PKH löst keine Gerichtskosten aus (vgl. z.B. Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 142 Rz 93, m.w.N.).
Fundstelle(n):
AAAAC-18554