Einwendungen gegen einen Folgebescheid, die im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorzubringen sind
Schätzungsbefugnis des Finanzamts
Verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Einwendungen gegen den Folgebescheid, die im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorzubringen sind, führen – wenn die
Geltendmachung innerhalb eines Streitgegenstandes zusammen mit anderen, zulässigen Einwendungen erfolgt – dazu, dass die Klage
insofern als unbegründet abzuweisen ist.
2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich
veranlasst ist, ohne dass es sich um eine offene Gewinnausschüttung handelt.
3. Die Besteuerungsgrundlagen sind nach Maßgabe ihrer größten Wahrscheinlichkeit zu schätzen. Bei groben Pflichtverletzungen
(z.B. keine Abgabe der Steuerklärung), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt
an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-18399
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